Sie befinden sich hier: >>
Informationen & Aktuelles
>>
Gesetze und Verordnungen
Patric
Stocker
Schornsteinfegermeisterbetrieb
Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit
Meisterbrief im Schornsteinfegerhandwerk
Gebäudeenergieberater (HWK)
Brandschutztechniker (TÜV)
Fachkraft für Lüftungstechnik (TÜV)
Login
Home
Der Schornsteinfeger
Aufgaben
Orts- und Straßenliste
Dienstleistungen
Auftrag für Schornsteinfegerarbeiten
Gas-Hauschau
Online Energiecheck
Rauchmelder
Beratung
Umweltschutz
Energieausweis
Sicherheit
Brandsicherheit
Solarenergie
Auftrag Gashausschau
Informationen & Aktuelles
Klimaneutral unterwegs
Unterdruck - Luftdruckwächter
Fensterkontaktschalter
Gesetze und Verordnungen
Rauchwarnmelder
Gallery und Downloads
Mängelbilder
Auftrag Schornsteinfeger
Auftrag Gashausschau
Bestätigung - selten genutzte Feuerstätte
Bestätigung - stillgelegte Feuerstätte
Bestätigung - unbenutzte Feuerstätte
Klimaneutral unterwegs
Über uns
Unser Team
Kontaktformular
Anfahrt
Impressum
Datenschutz
AGB
Unser Team
Anmelden
Kennwort vergessen ?
Bundesimmissionsschutzverordnung ( BImSchV )
Bundestag beschließt über Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)
Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Und somit wird diese am 22. März endgültig in Kraft treten.
Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.
Auch hier werden einige Änderungen sie als Verbraucher betreffen.
Auswirkungen bei neu angeschafften Einzelraumfeuerungsanlagen:
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten.
Unser Tipp:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
Auswirkungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen:
Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung.
Durch die neue BImschV sollen auch die Messrhythmen der Immissions-Messungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwert- bzw. 2-jährlich bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.
Energienews
10. Dezember 2020
EEG-Messpflicht: Fristversäumnisse sind vorprogrammiert
9. Dezember 2020
Fachverband warnt vor Bastel-Lüftung gegen Corona
8. Dezember 2020
Studie bewertet Trends in Bürogebäuden der Zukunft
7. Dezember 2020
Verbände geben Tipps zum Weiterbetrieb alter PV-Anlagen
6. Dezember 2020
Vorarlberg: 48 e5-Gemeinden setzen auf Energieeffizienz
alle News
Schornsteinfeger - Infos
3. Mai 2013
Die neue Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO
9. Oktober 2012
Erstes Staubmessgerät TÜV geprüft
29. Mai 2012
Mit dem Hydraulischen Abgleich die Umwelt schonen
29. Mai 2012
Schornsteinfeger helfen Energie sparen
10. Mai 2012
Feuerstättenbescheid - Verbraucherinformationen
weitere News
Rauchmelder retten Leben!
Links
ZIV Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
LIV Baden- Württemberg
LIV Brandenburg
LIV Bremen/ Bremerhaven
LIV Hessen
weitere Links
Login
|
Kontakt
|
Impressum
|
Datenschutzerklärung
|
Anfahrt
|
AGB
|
Sitemap
×