Was ist eine Feuerstättenschau?





Die Feuerstättenschau ist eine in Augenscheinnahme von allen Feuerstätten, Verbindungsstücken und Schornsteinen in einem Gebäude.
Hierbei wird überprüft, ob die Betriebs- und Brandsicherheit der gesamten Feuerungsanlage gewährleistet ist. Die Feuerstättenschau muss alle 3-4 Jahre durchgeführt werden.
Dazu ist es unumgänglich, alle Räume zu begehen, durch welche Schornsteine führen oder angrenzen (auch in vermieteten Räumen).

Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes. Gleichzeitig dient die Feuerstättenschau als Grundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids und für die Führung des Kehrbuchs. 
 
Über das Ergebnis der Überprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten für die Feuerstättenschau werden gemäß der Bundes Kehr- und Gebührenordnung detailliert in Rechnung gestellt.
 
Die Feuerstättenschau und die Erstellung eines Feuerstättenbescheides, sowie Abnahmetätigkeiten nach der Landesbauordnung und die Überwachung der Kehr- und Mess-Intervalle sind hoheitliche Tätigkeiten und dürfen nur von dem dort zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden.

2016 wurden in der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere bei der durchzuführenden Feuerstättenschau – mehr als 1,4 Mio. Mängel (betriebs- und brandsicherheitstechnischer Art) an bestehenden Feuerungsanlagen festgestellt.

An neu gebauten Feuerungsanlagen wurden bei der Prüfung und Begutachtung nach den jeweiligen Landesbauordnungen etwa 127.000 Mängel und an wesentlich geänderten Feuerungsanlagen mehr als 126.000 Mängel festgestellt

Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks für 2016




Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen rund um dieses Dokument zusammengestellt. Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie am Textende.

1. Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind.

Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.

2. Was steht im Feuerstättenbescheid?

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

  • Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück)
  • die daran durchzuführenden Arbeiten
  • der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
  • die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV).
Vereinfacht gesagt: Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.

3. Wann kommt der Feuerstättenbescheid?

Der Feuerstättenbescheid wird bei jeder Feuerstättenschau vom Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger neu ausgestellt. Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen.

Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchgeführt worden sein, erstellen die Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.

4. Was kostet der Bescheid?

Die Ausstellung des Feuerstättenbescheids kann je nach Anzahl der Feuerstätten bis zu 40 Euro kosten.

5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, für bestimmte Aufgaben – Messen, Kehren, Reinigen – einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen
, mit der Folge, selbst dafür zu sorgen, dass die Fristen im Feuerstättenbescheid eingehalten werden. Auch dazu benötigen Sie die Informationen des Feuerstättenbescheids.

Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfeger auswählen. Eine entsprechende Übersicht finden Sie unter www.bafa.de in der Rubrik Weitere Aufgaben / Schornsteinfegerregister im Internet.

6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?

Der Bezirksschornsteinfeger koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.

Allerdings haben Sie als Eigentümer die Verantwortung, dass die Arbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen.

Erläuterungen und Fachbegriffe:

Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen seit dem Jahr 2013 einen dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen. 

Es gibt Ausnahmen: Die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um öffentliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger: Seit 2013 übernimmt der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an Stelle des Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmte hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) in einem ihm zugeteilten Gebiet. Der Unterschied zu vorher: Der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss sich alle sieben Jahre auf einen Kehrbezirk bewerben. Bisherige Bezirksschornsteinfegermeister wurden 2013 zu Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Der Bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger kann auch weitere Dienstleistungen anbieten (zum Beispiel Energieberatung usw.), er darf dies jedoch nicht mit seinen hoheitlichen Aufgaben verknüpfen. Das heißt: Ein Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf einen Kaminofen, den er in seinem Bezirk verkauft und/oder installiert hat, nicht gleichzeitig abnehmen.

Für Sie bedeutet das: Der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt seit 2013 die Dokumentation und Auswertung aller Informationen, Messwerte und Prüfungsergebnisse Ihrer Feuerungsanlagen.

Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnimmt. Der Staat kann die Erfüllung dieser Aufgaben auch an eine private Person übertragen.

Feuerstättenschau: Während der Feuerstättenschau besichtigt der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit.

Dabei erfasst er beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen und gleicht die Daten mit den Informationen in seinem Kehrbuch ab.

Im nächsten Schritt setzt der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.

Bauabnahme: Nach der Musterbauordnung (Grundlage für die zu beachtenden Landesbauordnungen) dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.

Feuerungsanlage: meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein, Zuluftleitung).


Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -Zentralinnungs- verband (ZIV)